rgk hat geschrieben:thomasd hat geschrieben:monaco,
dein Link ziehlt auf gewerbliche LKW-Fahrer. Privat kann ich weiterhin die 40 Tonnen fahren, vorausgestzt, dass der Führerschein keine Eingränzungen eingetragen hat. Und Eingränzungen gibt es im Grauen nicht.
Hallo Thomas,
interessantes Thema, dessen Richtigkeit ich gerne auch wüsste. Hab mal einen Link zur Führerscheinstelle
in Ravensburg. Nach deren Auffassung ist der alte Klasse 2 mit erreichen vom 50. Lebensjahr ungültig.
http://www.landkreis-ravensburg.de/serv ... print=true
Und so sehe ich das auch
Auszug Führerscheinverordnung
Allgemeine Informationen:
Allgemeine Hinweise zu den neuen Fahrerlaubnisklassen:
Der Umtausch des bisherigen Führerscheins ist freiwillig Eine Umtauschpflicht besteht derzeit nicht! Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben erhalten und werden beim Umtausch in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend berücksichtigt.
Wer aber nach Vollendung des 50. Lebensjahres den Umfang der alten Klasse 2 behalten möchte, muss seinen "alten Lappen" in die "neue Karte" umtauschen, dies gilt auch für Inhaber von Personenbeförderungsscheinen, sowie vor Erteilung eines Internationalen Führerscheines.
Hinweis für Inhaber der (alten) Klasse 2:
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, mußten ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, da ab 1.1.2001 die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erloschen ist.
Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2 die ab 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Antrag muß also rechtzeitig, d.h. 8 Wochen vorher, gestellt werden.Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 - nunmehr Klasse CE- werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung.
Hinweise für Inhaber der (alten) Klasse 3:
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12t geführt werden. Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen / Züge über 12t) erhalten bleiben, muß dies beim Umtausch besonders beantragt werden Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklassen alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen / Züge geführt werden.Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, mußten ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umtauschen, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE (beschränkt) zu behalten.
Entschuldigt das ich als langjähriger Berufskraftfahrer meinen Senf dazu gegeben habe
