garibaldi hat geschrieben:Da sollte man in dem Artikel über kolloidales Silber mal die Abschnitte "unerwünschte Wirkungen" und "Resistenzbildung" lesen. Dann wird einem klar, dass man es damit nicht übertreiben sollte, denn das Zeug ist nicht nur gesund und könnte (Resistenzbildung) mit der Zeit wirkungslos werden. Besonders wichtig dabei dieser Satz: "Silberresistente Mikroorganismen wurden in Wasserfiltern nachgewiesen ..." Alles klar?
Schön, dass Du das herausgearbeitet hast. So eine kurze auf den Punkt gebrachte Zusammenfassung ist Aufgabe des Verfassers des Beitrages. Ich stelle mir dabei schon die Frage ob User die solche Beiträge ohne Kommentar verlinken, verstanden haben was da geschrieben wurde und ob es für unsere Anwendung aussagekräftig ist.
Die Ausführungen in den verlinkten Beiträgen sind halt nun mal sehr allgemein gehalten.
Über den Zusammenhang von Silber im Trinkwasser und zu den Risiken schreibt das Bundesamt für Risikobewertung folgendes.
Das BfR hat geprüft, ob gegen den bisherigen Einsatz von Silbersalzen zur Konservierung von gespeichertem Wasser in Kleinanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung von 2001 gesundheitliche Bedenken bestehen, wobei auch die möglichen mikrobiologischen Gefahren in die Bewertung einbezogen wurden, die bei einem Verwendungsverbot entstehen könnten.
Das BfR hat dabei auch eine unrealistische Worst-Case-Annahme berücksichtigt, bei der ein Verbraucher von seinem ersten bis zum 70. Lebensjahr täglich 2 Liter Wasser aus Kleinanlagen trinkt, wobei die nach Aufbereitung zulässige Silberhöchstkonzentration von 0,080 mg/L ausgeschöpft ist. Das BfR kam zu dem Ergebnis, dass gegen den Einsatz von Silbersalzen gemäß Teil III b der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 Trinkwasserverordnung (Stand Januar 2003) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
http://www.bfr.bund.de/cm/343/bfr_raet_ ... rfs_ab.pdf Seite 8
Zur Vervollständigung.
In dem oben erwähnten § 11 der Trinkwasserverordnung steht hierzu.
Konservierung des gespeicherten Wassers in Kleinanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b) TrinkwV 2001 nur bei nichtsystematischem Gebrauch im Ausnahmefall.
Das sind konkrete Angaben an denen man sich orientieren kann und keine allgemeinen Aussagen, die mehr verunsichern als helfen.
Gruß
wolle