Mary hat geschrieben: Wie ist die Rechtslage?
Moinmoin Mary
Die Rechtslage ist folgende:
Bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle ist eine Durchsuchung der Personen bzw. der mitgeführten Sachen durch die Polizei erst einmal nicht zulässig.
Im Allgemeinen dürfen Fahrzeuge und die darin befindlichen Sachen und Personen durch die Polizei grundsätzlich nicht durchsucht werden.
Es findet ggf. nur eine Inaugenscheinnahme statt, die jedoch nicht den rechtlichen Status einer Durchsuchung besitzt.
Die erfolgt i.d.R. durch die Aufforderung, Verbandkasten und Warndreieck vorzuzeigen. Da sich diese Gegenstände häufig im Kofferraum der Pkw befinden, erlangt man so einen entsprechenden Einblick in denselben.
Zur Gefahrenabwehr gelten die jeweiligen Polizeigesetze der Länder.
Dazu sagt das niedersächsiche Polizeigesetz:
§ 23 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) / Durchsuchung von Sachen
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 durchsucht werden darf,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
....
6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
Eine Durchsuchung eines Kraftfahrzeuges ("Sache") ist demnach zur Gefahrenabwehr nach den o.g. Voraussetzungen gestattet.
