Tourist hat geschrieben:Servus Isa,
Lira hat geschrieben:. Und so weit ich weiß, auch in keinem Gesetz, das für den Autofahrer interessant wäre.
Nur für gewerbliche Ersthelfer, wie Hilfsorganisationen, Feuerwehr,
Polizei und ähnliches. Da gilt das MHD. Das steht auch im Medizinproduktgesetz. Dieses gilt aber nicht für den harmlosen und einfachen Ersthelfer auf der Strasse. Was jedoch gilt ist die Menge. 3 Verbandspäckchen der Größe M nach DIN 13164 müssen auch drei drin sein.
-das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
Ich hatte auch schon mal Ärger, weil ich nicht den richtigen Verbandskasten, sondern eine Notfalltasche mit aller möglichen Material ( war halt man ein Saintäter). Der Herr diskutierte und diskutierte. Da habe ich ihm den den §35h um die Ohren geschwungen.
- (4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
Natürlich sollte man regelmässig prüfen. Offene oder beschädigte Umhüllungen sollten ausgetauscht werden. Wundschnellverband oder Heftpfläaster auch. Aber mir ist es lieber du knallst mir ein Bundeswehrverbandspäckchen aus den 7oer drauf, als den Körper leer laufen zu lassen.
Gruß Hans