Freies stehen vs Wildcamping

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KudlWackerl
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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von KudlWackerl »

Speedy hat geschrieben: Mo 25. Mai 2020, 20:36 Ich strecke bei der Gelegenheit immer die rechte Hand aus und sage dass ich das gerne selber im Wortlaut nachlesen möchte.
Wenn der nix hat bleibe ich.

Alternativ kann man auch fragen was es denn kostet wenn man bleibt, CP und SP kosten ja auch  :mrgreen:  

Für dich zum Nachlesen: http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... .price=0.0

§ 7
Schutzbestimmungen
(1) Alle Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirken, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Dazu gehört insbesondere

1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

2.
feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

3.
Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern oder die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche ab 300 m 2 zu verändern,

4.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern oder zu beseitigen,

5.
Energiefreileitungen oder sonstige freie Leitungen sowie Bergbahnen zu errichten oder Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck zu verlegen,

6.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping-oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,

7.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,

8.
Motorsportveranstaltungen durchzuführen oder Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,

9.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,

10.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

11.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

12.
im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen, auch im Bereich von Kulturdenkmalen, zu beseitigen oder zu beschädigen, Dauergrünland umzubrechen, Flächen erstmals aufzuforsten oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen,

13.
Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) zu errichten oder zu erweitern,

14.
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohnstätten oder herkömmliche Markierungen von Wander- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Naturparks hinweisen.

(2) In den Stillezonen ist es verboten,

1.
Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter Hütten) zu errichten,

2.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen), Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen,

3.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

4.
Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,

5.
Motorsportveranstaltungen, Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

6.
ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen.

(3) In den Kernzonen sind alle Handlungen verboten, die diese Räume beschädigen, verändern oder den besonderen Schutzzweck gemäß § 4 Abs. 2 anderweitig beeinträchtigen können. Das Betreten, Reiten oder Befahren ist auf den mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde entsprechend gekennzeichneten Wegen auf eigene Gefahr erlaubt. Der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde bedürfen

1.
wissenschaftliche Untersuchungen,

2.
Begehungen außerhalb der gekennzeichneten Wege, insbesondere zu Zwecken der Wissenschaft oder der Umweltbildung,

3.
Handlungen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherung,

4.
Handlungen oder Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden auf angrenzenden Flächen oder

5.
Handlungen oder Maßnahmen zur Umsetzung der Planungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 .

(4) Ist eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, sofern die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Die Genehmigung oder das Einvernehmen kann nur versagt werden, wenn die Handlung den Schutzzweck nachhaltig beeinträchtigt und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden kann.


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von KudlWackerl »

Doppelpost von mir gelöscht
Zuletzt geändert von KudlWackerl am Di 26. Mai 2020, 14:24, insgesamt 1-mal geändert.


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von KudlWackerl »

Doppelt gelöscht
Zuletzt geändert von KudlWackerl am Di 26. Mai 2020, 14:24, insgesamt 1-mal geändert.


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von schienbein »

:shock: ... oh Schreck , da bin ich jetzt weg ! :mrgreen:


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von Robbie-tobbie »

Da kann aber jemand schön kopieren... sogar in dreifacher Ausfertigung... Beamter? :lach1


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von GO207 »

Hallo,
das sind doch mal Regeln..
Ich mache schnell drei Kopien davon und werfe alle Exemplare weg.
Gruß
Horst


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von Heiko »

11.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
Da kommt bei mir gleich wieder eine Frage auf: Was ist unter "Wohnmobile aufzustellen" zu verstehen ? ? ?

Also einfaches Parken ist damit sicher nicht gemeint. Also dann doch wieder Camping-ähnliches Verhalten?

Immer dieses Wischi-Waschi.... ;-)


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von Hobby-600 »

KudlWackerl hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 09:16
10.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

11.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
Kopieren kannst du :mrgreen:

Das was dort steht heißt, auf deutsch:

1. Ich darf parken (auf öffl. Straßen und Plätzen) soweit diese keine Einschränkungen haben die 1.) Dauer oder 2.) KFZ-Klasse einschränken. 

Punkt.

Was ich während der Zeit meines parkens mache geht niemanden etwas an. 

Aus §1 StVO kann man eine Verpflichtung eines jeden Autofahrers herleiten, bei drohender Fahruntüchtigkeit durch Übermüdung rechtzeitig eine Ruhepause einzulegen und zu schlafen. Das natürlich nur dort wo man legal parken darf.

Als ortsansässiger wird das schwer einen solchen Sachstand zu begründen aber als Durchreisender......

Vermeiden würde ich jeden Umstand der auf einen anderen Grund als die  "Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit" hinweist.

Bin aber ein friedliebender Mensch und würde Stress aus dem Weg gehen ;)


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von GO207 »

Hallo,
ich hätte da mal noch eine Frage:

An einigen Straßen und Plätzen, besonders in bewaldeten Gebieten, stehen Wohnwagen.
Oft leuchtet aus diesen Wohnwagen rötliches Licht, bewacht werde die Gefährte von Damen,
die auf Campinghockern vor den Wagen sitzen, Markisen und SAT-Antennen sind nicht zu sehen.

Ist dieses Verhalten Camping oder übernachten zur Erlangung der Fahr- oder anderer Tüchtigkeit. Welche der
dargestellten Regelungen greift hier?
Ich kann mir auch kaum vorstellen, daß dieses Verhalten als durchgängiges "Freies Stehen" angesehen
wird.
Gruß
Horst
 


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Re: Freies stehen vs Wildcamping

Beitrag von mpetrus »

GO207 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 15:04 Hallo,
ich hätte da mal noch eine Frage:

An einigen Straßen und Plätzen, besonders in bewaldeten Gebieten, stehen Wohnwagen.
Oft leuchtet aus diesen Wohnwagen rötliches Licht, bewacht werde die Gefährte von Damen,
die auf Campinghockern vor den Wagen sitzen, Markisen und SAT-Antennen sind nicht zu sehen.

Ist dieses Verhalten Camping oder übernachten zur Erlangung der Fahr- oder anderer Tüchtigkeit. Welche der
dargestellten Regelungen greift hier?
Ich kann mir auch kaum vorstellen, daß dieses Verhalten als durchgängiges "Freies Stehen" angesehen
wird.
Gruß
Horst

Diese von dir genannten Damen sind dienstlich für die Verkehrssicherheit im Wald verantwortlich. Sie sorgen für die psychische Ausgeglichenheit des Mannes und auch gegen den Überdruck im Lendenbereich der zu starken Stimmungsschwankungen führen kann. Stell dir mal vor ein Mann fährt im gereizten Hochdruck mit einer Latte gegen einen Baum. das kann tödlich ausgehen. Die von dir genannten WoWa gehören zum "mobilen Arbeiten" so wie es im Moment viele andere Menschen wegen Corona auch daheim machen müssen.


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