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§ 7
Schutzbestimmungen
(1) Alle Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirken, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Dazu gehört insbesondere
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
2.
feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
3.
Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern oder die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche ab 300 m 2 zu verändern,
4.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern oder zu beseitigen,
5.
Energiefreileitungen oder sonstige freie Leitungen sowie Bergbahnen zu errichten oder Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck zu verlegen,
6.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping-oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
7.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
8.
Motorsportveranstaltungen durchzuführen oder Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
9.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
10.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
11.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12.
im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen, auch im Bereich von Kulturdenkmalen, zu beseitigen oder zu beschädigen, Dauergrünland umzubrechen, Flächen erstmals aufzuforsten oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen,
13.
Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) zu errichten oder zu erweitern,
14.
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohnstätten oder herkömmliche Markierungen von Wander- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Naturparks hinweisen.
(2) In den Stillezonen ist es verboten,
1.
Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter Hütten) zu errichten,
2.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen), Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen,
3.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
4.
Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
5.
Motorsportveranstaltungen, Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
6.
ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen.
(3) In den Kernzonen sind alle Handlungen verboten, die diese Räume beschädigen, verändern oder den besonderen Schutzzweck gemäß § 4 Abs. 2 anderweitig beeinträchtigen können. Das Betreten, Reiten oder Befahren ist auf den mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde entsprechend gekennzeichneten Wegen auf eigene Gefahr erlaubt. Der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde bedürfen
1.
wissenschaftliche Untersuchungen,
2.
Begehungen außerhalb der gekennzeichneten Wege, insbesondere zu Zwecken der Wissenschaft oder der Umweltbildung,
3.
Handlungen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherung,
4.
Handlungen oder Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden auf angrenzenden Flächen oder
5.
Handlungen oder Maßnahmen zur Umsetzung der Planungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 .
(4) Ist eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, sofern die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Die Genehmigung oder das Einvernehmen kann nur versagt werden, wenn die Handlung den Schutzzweck nachhaltig beeinträchtigt und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden kann.