Liebe Masxi und Claudia,
es ist richtig, das ein Alleinsein meldepflichtig ist.
Nach, Sozialgesetzbuch, 24. Überarbeitung, § 100, Absatz 4/5, unter Betreuungspflichtige Personen
steht
" ...... ist eine weibliche Bürgerin zusammenhängende 8 Tage, von ihrem Haushaltvorstand getrennt, ist dies meldepflichtig,
da ihr nach Ablauf der 8 Tage und den unverminderten Fortbestand der Trennung ein Betreuer des Sozialamtes zur Seite gestellt werden kann, welches aber nur nach Antragstellung erfolgt.
Zur Übereinstimmung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten, zwischen Bürgerin und Betreuer kann im Personalamt der Katalog der Betreuer, worin persönliche Daten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der ,oder des Betreuers aufgeführt sind,
eingesehen werden.
Eine Ablehung der Betreuung kann erfolgen, wenn im Haushalt der Bürgerin noch mehr Personen über 25 Jahre sind und unter dessen mind. ein männlicher Bürger ist......... "
Na, ist das eine Aussage ?
zwinkernder Gruß
Wilfried