patrixm hat geschrieben:Robinson hat geschrieben:Marry hat geschrieben:Unterwegs lernte ich Wohnmobilisten kennen, die total ihr Womo bei einer längeren Fahrpause abmeldeten, um es nach einem halben Jahr wieder anzumelden, also keine Stricher (Saisonkennzeichen) Wo liegt da denn bitte der Vorteil?
Ich kann Dir zumindest sagen, wo der Nachteil liegt: ein abgemeldetes Fahrzeug ist nicht mehr Kaskoversichert, bei Saisonkennzeichen bleibt die Teilkasko betragsfrei bestehen. Bei Diebstahl, Brandstiftung, Elementarschaden hast Du in einem Falle nichts, im anderen Falle Leistungen der Teilkasko.
LG Peter
Das ist - zum Glück - so nicht richtig. Der Teilkaskoschutz bleibt auch bei einem
stillgelegten Fahrzeug beitragsfrei bestehen, solange der Versicherungsvertrag nicht beendet (gekündigt) wird. Anders sit das, wenn das Fahrzeug endgültig abgemeldet wird oder auf einen anderen Halter zugelassen wird.
Insofern hier kein Nachteil gegenüber Saisonkennzeichen, nur bißchen mehr Flexibilität erkauft mit An- und Abmeldegebühren.
Grüße
Patrick
Ich hab mal bei der HUK geschaut (Quelle: HUK Coburg)
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren
Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht
beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn uns
die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, Sie
verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.
H.1.3
Die Regelungen H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger
sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als einem
Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der Ruheversicherung leisten wir während der Dauer der Außerbetriebsetzung
eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
– die Kfz-Haftpflichtversicherung,
– die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung besteht.
Bei der Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und bei der Ausland-Schadenschutz-
Versicherung besteht kein Versicherungsschutz.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.5
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem abgeschlossenen Hofraum
oder innerhalb eines Zauns) nicht nur vorübergehend abzustellen
und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen.
Verletzen Sie diese Pflicht vorsätzlich, sind wir leistungsfrei.
Wiederanmeldung
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung),
lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das
Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach
der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.8
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung
mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder
an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer
zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
... sind also einige Fallstricke drin, die es zu beachten gilt...
LG Peter