Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5 t
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Kaufunger
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Bis eben haben gerade mal 1348 Personen die Petition gezeichnet. Gibt es nur so wenige Womo's >3,5 to?
Von Solidarität ist auch nicht viel zu spüren.
Gruß Rainer
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Pego
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Erledigt...! Obwohl na ja...! Bin's eigentlich leid bei diesen parlamentarischen Nichtskönnern andauernd rumbetteln zu müssen! 
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Heiko
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Ich habe nicht Unterschrieben. Das ganze wird eh schon behandelt und der Text der Petition das Wohnmobile mit den Bussen gleichgesetzt werden sollen, wird so nie durchkommen.
Ansonsten müssen wir auch bald eine 100er Abnahme für WoMo >7,5t
Zitat vom BMVI:
Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung /Ordnungswidrigkeiten hat sich in seiner Sitzung am 22./23.01.2014 erneut mit dem Thema „Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t (so genannte schwere Wohnmobile) aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277“ beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
Bei Wohnmobilen steht die Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund. Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch auch in eine eigenständige Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichbehandlung schwerer Wohnmobile mit Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen, die originär ausschließlich zur Beförderung von Personen ausgelegt und bestimmt sind, innerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht möglich. Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) angeordnet. Die Motorisierung und der Geschwindigkeitsvorteil können daher allein nicht als sachgerechter Grund für eine Andersbehandlung herangezogen werden.
Es ist gut nachvollziehbar, dass Führer schwerer Wohnmobile, insbesondere an Steigungen, nicht im Strom langsam fahrender Lkw mitschwimmen möchten. Alternativ wird deshalb geprüft, ob eine Herausnahme aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Rahmen der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO erfolgen könnte. Dazu müssten allerdings auch mit schweren Wohnmobilen vergleichbare Kraftfahrzeuge einbezogen werden. Ich bitte um Verständnis, dass die Beratungen zu diesem Thema deshalb noch andauern.
Ansonsten müssen wir auch bald eine 100er Abnahme für WoMo >7,5t
Zitat vom BMVI:
Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung /Ordnungswidrigkeiten hat sich in seiner Sitzung am 22./23.01.2014 erneut mit dem Thema „Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t (so genannte schwere Wohnmobile) aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277“ beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
Bei Wohnmobilen steht die Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund. Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch auch in eine eigenständige Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichbehandlung schwerer Wohnmobile mit Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen, die originär ausschließlich zur Beförderung von Personen ausgelegt und bestimmt sind, innerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht möglich. Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) angeordnet. Die Motorisierung und der Geschwindigkeitsvorteil können daher allein nicht als sachgerechter Grund für eine Andersbehandlung herangezogen werden.
Es ist gut nachvollziehbar, dass Führer schwerer Wohnmobile, insbesondere an Steigungen, nicht im Strom langsam fahrender Lkw mitschwimmen möchten. Alternativ wird deshalb geprüft, ob eine Herausnahme aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Rahmen der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO erfolgen könnte. Dazu müssten allerdings auch mit schweren Wohnmobilen vergleichbare Kraftfahrzeuge einbezogen werden. Ich bitte um Verständnis, dass die Beratungen zu diesem Thema deshalb noch andauern.
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Kaufunger
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Welche vergleichbaren Kraftfahrzeuge kämen dafür in Betracht? Sicher nicht Transporter, oder?Heiko hat geschrieben: Es ist gut nachvollziehbar, dass Führer schwerer Wohnmobile, insbesondere an Steigungen, nicht im Strom langsam fahrender Lkw mitschwimmen möchten. Alternativ wird deshalb geprüft, ob eine Herausnahme aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Rahmen der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO erfolgen könnte. Dazu müssten allerdings auch mit schweren Wohnmobilen vergleichbare Kraftfahrzeuge einbezogen werden. Ich bitte um Verständnis, dass die Beratungen zu diesem Thema deshalb noch andauern.
Gruß Rainer
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Arminius
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Dann müsste man bei schweren Omnibussen auch vergleichbare LKW heranziehen.RainerBork hat geschrieben:Welche vergleichbaren Kraftfahrzeuge kämen dafür in Betracht? Sicher nicht Transporter, oder?Heiko hat geschrieben: Es ist gut nachvollziehbar, dass Führer schwerer Wohnmobile, insbesondere an Steigungen, nicht im Strom langsam fahrender Lkw mitschwimmen möchten. Alternativ wird deshalb geprüft, ob eine Herausnahme aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Rahmen der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO erfolgen könnte. Dazu müssten allerdings auch mit schweren Wohnmobilen vergleichbare Kraftfahrzeuge einbezogen werden. Ich bitte um Verständnis, dass die Beratungen zu diesem Thema deshalb noch andauern.
Gruß Rainer
Alles an den Haaren herbeigezogen! Die sollten sich besser einmal darüber informieren wie unseren Europäischen Nachbarn das handhaben. (Siehe oben)
Aber faktisch handelt es sich um 2 verschiedene Fahrzeugklassen Wohnmobil M1 Zulassung, LKW über 3,5t N2 Zulassung. Eine Trennung ist problemlos möglich.
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SunVoyager
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Ich frage mich wirklich.. wo ist das vereinte Europa? In den meisten anderen Nachbarländern ist das Überholverbot definitiv nur für der gewerblichen Verkehr gültig. Siehe Tabelle die BossCatOne eingestellt hat. Wieso das bei uns nicht gehen soll ist schleierhaft.
Gruß Klaus!
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Heiko
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Ich würde mir auch bei den Verkehrsregeln als auch bei den vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung (Warnwesten, Warntafeln usw) in Europa eine echte Einheit wünschen.
Wenn man allerdings anfängt und das auf die offene Höchstgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen umzumünzen, werden viele einen Rückzieher davon machen möchten.
Wenn man allerdings anfängt und das auf die offene Höchstgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen umzumünzen, werden viele einen Rückzieher davon machen möchten.
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Urban
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Komisch je älter ich werde je egaler wäre mir eine Beschränkung auf 130kmh
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Heiko
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Re: Petition 51048 - gegen Überholverbot von WoMos über 3,5
Urban hat geschrieben:Komisch je älter ich werde je egaler wäre mir eine Beschränkung auf 130kmh
Das geht mir genau so Urban.
Mag auch an der Vernunft und den doch beträchtlichen Spritverbrauch liegen, wenn man richtig aufdreht.
