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Mobile Freiheit • Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV ! - Seite 6
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Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 08:24
von willy13
Andy hat geschrieben:Ich finde im § 50 StVZO nur, dass die Scheinwerfer einstellbar sein müssen. Da steht nichts über das wie, außer bei Gasentladungslampen - die müssen eine automatische LWR haben.

Für mich deutet sich dass dann so: Rückbau der elektrischen LWR auf einstellbar über Schraube ist kein Problem. Nur wenn eine LWR vorhanden ist, muss sie auch funktionieren.
Schön wäre es.

Aber bei Fahrzeugen welche bei Erteilung der ABE die LWR hatten, müßen diese auch haben. Wie diese LWR zu handhaben ist steht in den Anlagen zur StVZO sowie in den in den Anlagen ausgeführten Bauvorschriften.
Ab einem Datum war die LWR Voraussetzung zum erhalt der ABE.
Bei Fahrzeugen wo die originale LWR nicht mehr lieferbar ist, und der Hersteller dies bescheinigt gibt es die Möglichkeit den Weg der Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO zugehen, dann wird die LWR ausgetragen.
Ein Umbau auf Handrad, oder sonstige Verstellung sehe ich persönlich als zweifelhaft an, da die Beleuchtungsanlage eine Bauartgenehmigung hat, und mit solch einem Umbau die Scheinwerfer nicht mehr Ihrer Prüfung entsprechen.

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 08:37
von Andy
Kann gut alles stimmen, ich habe nur einen Zweifel und zwar:
willy13 hat geschrieben:Ab einem Datum war die LWR Voraussetzung zum erhalt der ABE.
das steht so nicht in der StVZO.

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 09:27
von Herr B.
wer´s genau wissen will:

ECE Richtlinie R 48 / besonders Anhang 5 und 8

@ Andy,

Denk doch mal logisch: Bei jeder Gewichtsveränderung Deines Fahrzeuges gehst Du mit dem Schraubenschlüssel an Deine Scheinwerfer um diese einzustellen. Und: so blöd ist der Tüv Mann auch nicht, das er Dich ohne Plakette nach Hause schickt, wenn es nach Deiner Methode möglich wäre.

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 10:00
von Andy
Herr B. hat geschrieben:Denk doch mal logisch: Bei jeder Gewichtsveränderung Deines Fahrzeuges gehst Du mit dem Schraubenschlüssel an Deine Scheinwerfer um diese einzustellen. Und: so blöd ist der Tüv Mann auch nicht, das er Dich ohne Plakette nach Hause schickt, wenn es nach Deiner Methode möglich wäre.
Ich denke logisch.

Mein Womo hat keine LWR :!: Deswegen :!:

Und den Grund sehe ich in folgendem:
Das Fahrzeug hat keine max. +-3% Änderung des Lichtes durch die Beladung. Somit ist gemäß Absatz 6.2.6.2. keine LWR erforderlich.

Dies kann bei anderen Womos auch der Fall sein. Nur weil ein Basisfahrzeug eine LWR hat (unterschiedliche Beladungszustände) muss ein Womo nicht zwangsweise diese LWR gemäß 6.2.6.1. benötigen

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 10:04
von Herr B.
Kann es sein das Dein Fahrzeug ein Reimport ist? Da gibt es eine Außnahmegenehmigung.
Ansonsten gilt: ab 1.1.1990 ist LWR (da in allen Fahrzeugen eingebaut) Pflicht.

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 10:09
von Andy
Herr B. hat geschrieben:Kann es sein das Dein Fahrzeug ein Reimport ist? Da gibt es eine Außnahmegenehmigung.
Ansonsten gilt: ab 1.1.1990 ist LWR (da in allen Fahrzeugen eingebaut) Pflicht.
Nein, mein Auto ist Re-Import.

Schau mal bei R48 unter 6.2.6.1 und 6.2.6.1. Hier ist beschrieben, wann ein Fahrzeug eine LWR benötigt.

Somit muss nicht jedes Fahrzeug eine LWR haben :!:

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 10:24
von Herr B.
@ Andy,

Du bist ja schon dicht dran!

R 48 6.2.6.2.2. hier steht unter anderem:
"Diese handbetätigten Regler müssen vom Fahrersitz aus betätig werden können"!

Noch Fragen?

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 11:13
von Andy
Mit der 6.2.6.2.2 bist Du schon zu weit. Da bist Du schon über den Teil drüber hinweg, ob eine LWR überhabt notwendig ist.

Lies doch mal alles: da steht unter 6.2.6.2.1 ist eine LWR erforderlich, damit die Vorschriften 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 eingehalten werden können, .... etc. Solange ich 6.2.6.1.1 und 6.2.6.2.2 einhalte, wird keine LWR benötigt.

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 11:18
von nrw1709
Hallo zusammen. Ich fahre auch einen 96 Ducato mit Leuchtweitenregelung. Diese wurde beim jetzigen Tüv- Termin als defekt beanstandet. Da ich aber an dere Hinterachse eine Goldschmitt - Luftfederung verbaut habe,bekam ich der Tüvstempel. Der Prüfer der Dekra hatte sich deswegen extra telefonisch bei seinem Vorgesetzten erkundigt. Nur mal so als Hinweis gedacht. Ich weiß aber nicht.ob das überall so gemacht wird ? Ich hab jedenfalls die Abnahme bestanden mit der Eintragung LWR links und rechts ausser Funktion , jedoch Niveauregelung vorhanden.

Re: Wegen defekter Scheinwerfer-Höhenverstellung keinen TÜV !

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 16:57
von Herr B.
@ Andy,

genau das ist der Punkt. Wie willst Du die Parameter 6.2.6.1.2 bei unterschiedlichen Beladungszuständen einhalten?

Das geht nur mit LWR !