RainerBork hat geschrieben: ↑Do 2. Jan 2025, 20:19
Speedy hat geschrieben: ↑Do 2. Jan 2025, 17:46
Um diesen Satz zu verstehen muss ich kein Jurist sein!
Ich denke aber, dass der Jurist auch lesen kann und auch weiß, was er schreibt.
Aus diesem Grund vertraue ich doch mehr der Aussage eines Juristen.
Es ist ja nicht von der Hand zu weisen, dass in Foren viel Halbwissen verbreitet wird.
Rainer
Zu deiner Frage ob ich Jurist bin:
Nein bin ich nicht.
Aber dein vertrauenswürdiger Jurist hat in seiner ganzen Stellungnahme nur Fahrzeuge/Gespanne unter 7,5t betrachtet.
Auch frag ich mich warum der auf den, noch im Amt befindlichen, Herr Heil rum hackt. Ist das Polemik, Satire, Ironie oder Populismus? Bei der Erstellung der Verordnung war der weder im EU Parlament noch als Sozialminister tätig.
Dann sollte ein Rechtsanwalt wissen das Verordnungen nicht in kürzester Zeit in jeweilige Landesgesetze umgewandelt/eingearbeitet werden. Da gibt es Übergangsfristen.
Auf alle Fälle für ein Anwalt eher kein gutes seriöses Zeichen/Verhalten.
Das ist kein Thema bei Privatfahrer und Gespanne unter der 7,5t Grenze.
Das Problem beginnt wenn ich ein Fahrzeug besitze, welches ein zulässiges Gespanngewicht (Auto plus Anhänger) über 7,5t hat.
Das Zug-Fahrzeug liegt im Solobetrieb unter den 7,5t Gewicht und braucht noch kein Fahrtenschreiber.
Wenn die AHK Werkseitig montiert wurde, somit das zulässige Gespanngewicht über 7,5t erreicht wird, muss (oder hätte) der Hersteller auch den notwendigen Fahrtenschreiber ins Fahrzeug verbauen (müssen). Denn wenn werkseitig das Fahrzeug mit AHK ausgeliefert wird, erstellt der Hersteller die entsprechende Zulassungspapiere und muss auch wissen welche Vorschriften dazu eingehalten werden müssen.
Wer nachträglich eine AHK ans Fahrzeug baut, oder lässt, ist verantwortlich dafür das alle Vorschriften eingehalten werden.
Das ganze wird ja noch komplizierter.
Fährst du das Fahrzeug mit verbauter AHK im Solbetrieb brauchst du keine Lenkzeiten erfassen, aber der Fahrtenschreiber muss verbaut sein.
Ist die AHK fest als Fahrradträger umgerüstet, brauchst du wiederum kein Fahrtenschreiber mehr.
(wenn du die 7,5t Gewichtsklasse im Solobetrieb nicht überschreitest)
Deshalb hatte ich ja weiter oben schon geschrieben, einfach das zulässige Gespanngewicht auf unter 7,5t ablasten.
Also max. Anhängelast, Fahrzeuggewicht bleibt alles, nur das Gespanngewicht wird reduziert.
Natürlich muss man dann auch wissen was Hänger plus Fahrzeug im "Reisetrimm" wiegt.