ich bin da ganz Willy's und Andy's Meinung !
Abgesehen davon, dass mir keiner erzählen kann, er habe die gleiche Ausbildung wie ein entsprechend geprüfter Mitarbeiter, der einen Sachkundelehrgang zur G 607 (Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen - Wohnwagen, Wohnmobilen etc.) abgelegt hat und man hier von man gerade so um die 30.00 € redet, dürfte die versicherungsrechtliche Frage im Fall der Fälle sicherlich höchst interessant sein.
Die Gasanlagen in Straßenfahrzeugen die zu Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen, dürfen nur von anerkannten Sachkundigen nach G 607 oder DIN EN 1949 geprüft werden.
Schäden die durch Gasunfälle entstehen, dürften von den Versicherungen nur dann im vollen Umfang reguliert werden, wenn der Halter eine gültige Prüfbescheinigung nachweisen kann.
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- Verpflichtung zur Gasprüfung nach EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG, DVGW Arbeitsblatt G607 und DIN EN 1949 für Gasanlagen in Fahrzeugen
- Geltungsbereich: Flüssiggasanlagen in Wohnwagen / Wohnmobilen, Falt und Klappanhängern
- Installation (DIN EN1949)
- Änderungen(DIN EN 1949 und G607)
- Betrieb, Instandhaltung (G607)
- Prüfung (G607)
- § 19 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 20 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
- § 22a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
- § 29 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
- § 30 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - Beschaffenheit der Fahrzeuge
- § 41a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - Druckgasanlagen und Druckbehälter
Aus diesem Konglumerat von Vorschriften ergibt sich Verpflichtung der regelmäßigen Nachprüfung der Gasanlagen.
Weshalb der TÜV-Mitarbeiter nicht wissen will, woher sich diese Rechtsverpflichtung herleitet, ist mir schleierhaft ....kmfrank hat geschrieben: ...Der TÜV, welcher die Gasprüfung bei der HU verlangt, konnte mir bisher keine gesetzliche Grundlage zeigen, nachdem die Gasprüfung durchzuführen ist....