Re: "Scharfe" Dame in Wustrow.........
Verfasst: Fr 14. Aug 2009, 21:43
Hallo Leute,
rein rechtlich gesehen hatte die "scharfe" Dame sicherlich nicht gerade unrecht,
nur der "Ton" macht nunmal die Musik.
Und mit ein wenig "Fingerspitzengefühl" für die dort stehenden Wohnmobilisten,
hätte das "Mädel" sicherlich Größe bewiesen.
Laut Internet sagt das Gesetz folgendes:
Zitat:
Üblicherweise wird für die Ausweisung eines Stellplatzes in Deutschland die Kombination aus Zeichen 314 (Parkplatz) und dem Zusatzzeichen 1048-17 (Nur für Wohnmobile) verwendet, oft noch ergänzt durch ein Zusatzzeichen mit zeitlicher Beschränkung. Parkflächen, die mit dieser Schilderkombination gekennzeichnet sind, dürfen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO ausschließlich von Wohnmobilen benutzt werden. Im Ausland werden ähnliche Verkehrszeichen entsprechend dem jeweiligen Straßenverkehrsrecht verwendet.
Bei nahezu allen Stellplätzen handelt es sich um Parkplatz|Parkplätze im Sinne des Straßenverkehrsrechts, auf denen die zuständige Behörde beziehungsweise bei privaten Plätzen der Eigentümer eine bestimmte Art der Sondernutzung, nämlich die Übernachtung in Wohnmobilen, unter gewissen Bedingungen gestattet. Es können zusätzlich auch weitere Arten der Sondernutzung, beispielsweise Grillen oder das Übernachten in Wohnwagen, erlaubt sein. Nur in wenigen Ausnahmefällen erfüllen Reisemobil-Stellplätze die Anforderungen der Campingplatzverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Stellplätze sind daher aus rechtlicher Sicht meist keine Campingplätze.
Außerhalb von Stell- oder Campingplätzen ist in Deutschland das Übernachten in Fahrzeugen dann erlaubt, wenn es zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ notwendig ist und wenn dabei örtliche Parkvorschriften eingehalten werden. Dies gilt natürlich auch für Wohnmobile. Hierbei dürfen alle Einrichtungen innerhalb des Fahrzeugs benutzt werden, außerhalb des Fahrzeugs darf allerdings kein „campingartiges Verhalten“ (Aufbau von Stühlen und Tischen, Grillen oder das Ausfahren der Markise) sichtbar sein. Auch sind dabei enge Maßstäbe an das Verhalten des Fahrers zu legen, woraus das unmittelbare und unverzügliche Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit erkennbar sein muß.
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rein rechtlich gesehen hatte die "scharfe" Dame sicherlich nicht gerade unrecht,
nur der "Ton" macht nunmal die Musik.
Und mit ein wenig "Fingerspitzengefühl" für die dort stehenden Wohnmobilisten,
hätte das "Mädel" sicherlich Größe bewiesen.
Laut Internet sagt das Gesetz folgendes:
Zitat:
Üblicherweise wird für die Ausweisung eines Stellplatzes in Deutschland die Kombination aus Zeichen 314 (Parkplatz) und dem Zusatzzeichen 1048-17 (Nur für Wohnmobile) verwendet, oft noch ergänzt durch ein Zusatzzeichen mit zeitlicher Beschränkung. Parkflächen, die mit dieser Schilderkombination gekennzeichnet sind, dürfen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO ausschließlich von Wohnmobilen benutzt werden. Im Ausland werden ähnliche Verkehrszeichen entsprechend dem jeweiligen Straßenverkehrsrecht verwendet.
Bei nahezu allen Stellplätzen handelt es sich um Parkplatz|Parkplätze im Sinne des Straßenverkehrsrechts, auf denen die zuständige Behörde beziehungsweise bei privaten Plätzen der Eigentümer eine bestimmte Art der Sondernutzung, nämlich die Übernachtung in Wohnmobilen, unter gewissen Bedingungen gestattet. Es können zusätzlich auch weitere Arten der Sondernutzung, beispielsweise Grillen oder das Übernachten in Wohnwagen, erlaubt sein. Nur in wenigen Ausnahmefällen erfüllen Reisemobil-Stellplätze die Anforderungen der Campingplatzverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Stellplätze sind daher aus rechtlicher Sicht meist keine Campingplätze.
Außerhalb von Stell- oder Campingplätzen ist in Deutschland das Übernachten in Fahrzeugen dann erlaubt, wenn es zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ notwendig ist und wenn dabei örtliche Parkvorschriften eingehalten werden. Dies gilt natürlich auch für Wohnmobile. Hierbei dürfen alle Einrichtungen innerhalb des Fahrzeugs benutzt werden, außerhalb des Fahrzeugs darf allerdings kein „campingartiges Verhalten“ (Aufbau von Stühlen und Tischen, Grillen oder das Ausfahren der Markise) sichtbar sein. Auch sind dabei enge Maßstäbe an das Verhalten des Fahrers zu legen, woraus das unmittelbare und unverzügliche Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit erkennbar sein muß.
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