Parkwarntafel Wohnmobil
Verfasst: Mo 4. Feb 2013, 17:09
Man könnte die vorhandenen Begrenzungsleuchten doch auch mit Led,s bestücken, so zwei Lämpchen kriegen die Batterie doch fast niemals leer
Das Reisemobilforum für Spaß und gute Laune
https://mobile-freiheit.net/
Nee, es heißt doch "auf der Fahrbahn haltende und parkende Fahrzeuge" ...WOMO61 hat geschrieben:Hi,
ist so eine Parkwarntafel in einer Parkbucht auch erfotderlich????
( strasse-Gehsteig )WOMO61 hat geschrieben:Hi,
ist so eine Parkwarntafel in einer Parkbucht auch erfotderlich????
ja schon ,aber es geht halt nicht auf die Schnelle und ob es zulässig ist ?Urban hat geschrieben:Man könnte die vorhandenen Begrenzungsleuchten doch auch mit Led,s bestücken, so zwei Lämpchen kriegen die Batterie doch fast niemals leer
Wie jetzt, Du standst in einer Parkbucht, nicht auf der Fahrbahn? Dann wäre die ganze Diskussion ja hinfällig! Oder meinst Du mit Parkbucht jetzt eine auf der Fahrbahn markierte Parkfläche?argoscamper hat geschrieben:WOMO61 hat geschrieben:Hi,
ist so eine Parkwarntafel in einer Parkbucht auch erfotderlich????
Ich war in einer normalen Parkbucht ( strasse-Gehsteig )
vom Wohnmobil bis 100m hinter mir ist Parkverbot
sorry habs ausgebessert stand auf der strassegaribaldi hat geschrieben:Wie jetzt, Du standst in einer Parkbucht, nicht auf der Fahrbahn? Dann wäre die ganze Diskussion ja hinfällig! Oder meinst Du mit Parkbucht jetzt eine auf der Fahrbahn markierte Parkfläche?argoscamper hat geschrieben:WOMO61 hat geschrieben:Hi,
ist so eine Parkwarntafel in einer Parkbucht auch erfotderlich????
Ich war in einer normalen Parkbucht ( strasse-Gehsteig )
vom Wohnmobil bis 100m hinter mir ist Parkverbot
Moin Erwin,WOMO61 hat geschrieben:Hi,
ist so eine Parkwarntafel in einer Parkbucht auch erfotderlich????
jetzt sag mir mal wo das hin soll, hier mal ein gleiches Fahrzeug"Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein."