Fahrtenschreiber für das Womo

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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von Tuppes »

Für den Betrieb eines modernen Fahrtenschreibers benötigt man eine Unternehmenskarte. Für die Beantragung dieser Karte benötigt man den Nachweis einer Gewerbeanmeldung / einen Auszug aus dem Handelsregister. - Fazit: für Privatpersonen nicht erhältlich. Damit: Ende der Diskussion, da eine Inbetriebnahme des Fahrtenschreibers für Privatpersonen gar nicht möglich ist. - Schilda! - Ich hoffe, die Situation wird sich schon bald klären und aus der Welt schaffen lassen... - Bis dahin hat die Aktion etlichen YouTubern etc. viele Klicks gebracht...
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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von Speedy »

Wieder falsch!

Man benötigt eine Fahrerkarte die bei uns beim TÜV zu beantragen ist. Die Beantragung ist online möglich.

https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/mobilitaet-und-automotive/fahrtenschreiberkarten/fahrerkarte#/

Die Fahrerkarte ist kostenpflichtig und 5 Jahre gültig und kann auch von Privatpersonen beantragt werden.
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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von Tuppes »

Bitte unterscheiden zwischen Fahrerkarte und Unternehmenskarte. Siehe:

https://fleetgo.de/kb/glossar/u/unternehmerkarte/

zudem:
https://www.bussgeldkatalog.org/lkw-unternehmenskarte/

Dieser Aspekt wird meiner Meinung nach bei den meisten Diskussionen vergessen.

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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von Cruiserline »

Also ich bin im Besitz einer Fahrerkarte, da ich diese für meine Fahrten mit dem Bus benötige. Diese habe ich bei unsere Führerscheinstelle beantragen müssen und ich muss diese alle 28 Tage auslesen lassen. Ich kenne keine Unternehmenskarte. Meine Karte ist auch nicht an der Firma wo ich arbeite gebunden, sondern ich kann jederzeit diese für ein anderes Unternehmen, oder für mich persönlich nutzen. Ich muss ja einmal im Jahr zur Tachographenschulung und werde dann mal nachfragen. Kann aber einige Monate dauern. Sollte ich den Schulungsleiter eher treffen, werde ich es Euch hier mitteilen. 
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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von Tuppes »

Guten Morgen Beate,
zuerst: ein Frohes Neues Jahr.
Klar hast Du als Fahrerin in deinem Fall eine entsprechende Fahrerkarte. Dein Unternehmen jedoch hat mit Sicherheit aber die ebenso notwendige Unternehmenskarte, denn nur damit können (deine) Daten ausgelesen und dem Gesetz entsprechend gespeichert werden. Diese Karte ist jedoch kein "kann" sondern ein "muss". Aber als Privatperson kannst du die Unternehmenskarte nicht beantragen, sie ist aber für den umfassenden Datenerfassungsapparat ein notwendiges Bestandteil. - So jedenfalls, habe ich die Zusammenhänge verstanden. Wenn ich falsch liege, bitte ich um Korrektur/Aufklärung.
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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von mpetrus »

Tuppes hat geschrieben: Mi 1. Jan 2025, 19:45 Für den Betrieb eines modernen Fahrtenschreibers benötigt man eine Unternehmenskarte. Für die Beantragung dieser Karte benötigt man den Nachweis einer Gewerbeanmeldung / einen Auszug aus dem Handelsregister. - Fazit: für Privatpersonen nicht erhältlich. Damit: Ende der Diskussion, da eine Inbetriebnahme des Fahrtenschreibers für Privatpersonen gar nicht möglich ist. - Schilda! - Ich hoffe, die Situation wird sich schon bald klären und aus der Welt schaffen lassen... - Bis dahin hat die Aktion etlichen YouTubern etc. viele Klicks gebracht...
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Du musst zwischen vorhandenen (eingebauten) Fahrtenschreiber und die Verwendung dieses Gerätes unterscheiden.
Das Gerät muss in einem Fahrzeug ab 7,5t (zulässiges Gespanngewicht) verbaut sein.
Also eine technische Vorschrift.

Den Nachweis deiner Lenkzeiten kannst du als Privatperson auch auf andere Wege nachweisen.

Somit kannst du deine "2 Cent" schon mal für den Fall einer Kontrolle sparen, ob dein Fahrzeug dieses vorgeschriebene Gerät verbaut hat.

Die Hersteller haben es einfach verpennt diese Vorschrift umzusetzen. Zumal die Hersteller nicht wissen können ob die Fahrzeuge gewerblich oder privat genutzt werden.
Ob wissentlich, demnach Vorsatz, oder nicht darf jeder für sich beurteilen. Auf jeden Fall haben die Hersteller Geld gespart und der Besitzer hat nun den Ärger.

Da hilft nur das Gespanngewicht so ablasten, daß man unter den 7,5t liegt.
Ein Kleinwagen mit Trailer gibt es schon in der 1,5t Klasse.
Da ist man am Urlaubsort auch mobil, halt nur im Fiat Panda und nicht im "dicken Sportwagen".
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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von Speedy »

Diese Regelung ist wie @Tuppes weiter oben geschrieben hat schon ein echter Schildbürgerstreich. Unsere liebe EU Kommission hat einmal mehr nicht von vorne nach hinten durchgedacht.

Zumal es bei älteren Fahrzeugen gar nicht ohne weiteres möglich ist einen elektronischen Fahrtenschreiber nachzurüsten da dieser an einen existierenden CAN Bus angeschlossen wird den es früher gar nicht gab.

Die Hersteller haben es einfach verpennt diese Vorschrift umzusetzen. Zumal die Hersteller nicht wissen können ob die Fahrzeuge gewerblich oder privat genutzt werden.
Ob wissentlich, demnach Vorsatz, oder nicht darf jeder für sich beurteilen. Auf jeden Fall haben die Hersteller Geld gespart und der Besitzer hat nun den Ärger.

Nun, der Hersteller weiß ja gar nicht ob das Wohnmobil mit einer AHK ausgerüstet wird. Wird ja auch oft nachträglich gemacht.

Zum Glück betrifft es ja die meisten von uns nicht zumal man bei einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t mit dem alten "dreier" Führerschein eh nicht mehr auskommt.

Und wenn einer den LKW Schein gemacht hat wurde er sicher über die Fahrtenschreibernutzungsvorschriften 😁 aufgeklärt.

Anektode am Rande:
Wir mussten mal eine Werkzeugmaschine für eine Messe von Budapest nach Düsseldorf bringen. Da das ganze eilig war haben uns wir einen 7,5 Tonner LKW gemietet und sind losgefahren.

Eine Scheibe für den Fahrtenschreiber war vom Vermieter des. LKW eingelegt worden. Nach zweieinhalb Tagen auf der Rückreise wollte der Zöllner der uns anfertigte die Fahrtenschreiberscheiben (Mehrzahl!) sehen.

Ich habe ihm dann unsere gezeigt die mehrmals rundum gelaufen war. Große Augen 😳

Ich meinte nur, ich habe nur einen PKW Führerschein, woher soll ich wissen wie man das Teil bedient?

Seine Reaktion: "Fahrts zua!!!"
(Übersetzt: Schaut das ihr verschwindet aber schnell)
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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von Tuppes »

Speedy hat geschrieben: Do 2. Jan 2025, 12:43 ---

Zum Glück betrifft es ja die meisten von uns nicht zumal man bei einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t mit dem alten "dreier" Führerschein eh nicht mehr auskommt.
...

"Wer noch den alten Dreier besitzt, kann damit Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen fahren. Es können sogar Gespanne bis zu zwölf Tonnen gefahren werden, wenn das Zugfahrzeug ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen hat."
Quelle: https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den ... nklasse-3/

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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von rgk »

Hallo zusammen,
mal wieder ein Beitrag von mir.
Habe das Nachstehende im Netz gefunden.


bitte lest Euch die Ausarbeitung von RA. Rüdiger Zipper, Ehrenpräsident des EMHC und ehemaliger Rechtsberater der Promobil durch.
Er hat sich das Thema vorgenommen und bittet um Veröffentlichung.
Ist aus einem anderen Club und Forum

Liebe Clubfreundinnen, liebe Clubfreunde,

von allen möglichen Seiten wird man im Netz, dem unauskömmlichen im wahren Wortsinne, dem WWW, bombardiert mit Meldungen über Wohnmobilisten,
die in Hessen auf Autobahnen von Polizeistreifen angehalten und auf das Vorhandensein eines in Betrieb befindlichen Fahrtenschreibers kontrolliert wurden.
Alle seien mit einem Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe belegt worden. Man habe sich an alle möglichen Instanzen gewandt aber keine verbindliche Auskunft
erlangen können. Auch eine Nachfrage bei Fachverbänden und dem ADAC habe keine Klarheit auf die Schnelle gebracht.

Man hat leider nie einen richtigen Juristen zu Rate gezogen. Der kostet ja richtiges Geld. Aber bei einem erheblichen Bußgeld hätte es sich doch gelohnt.
Und außerdem wäre doch da eine Rechtsschutzversicherung eingetreten.

An der Stelle wäre jeder ruhig und besonnen denkende Mensch gestolpert. Noch einmal: hätte man stolpern müssen, wenn man gehört hätte,
man sei an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwiesen worden. Da hätte der besonnene Betrachter doch gleich die Frage gestellt:
„Was will das BMAS – früher Sozialministerium – von mir als Mensch in der Freizeit? Das passt doch überhaupt nicht ins System!

Ich hätte gesagt: „Ich lasse mir doch von Herrn Heil nicht in meine Freizeit gucken.

Jetzt mal ernsthaft – auch wenn das gerade Gedachte schon ernst ist.

Die Verordnung EG Nr. 561/2006, auf der das Tätigwerden der hessischen Polizei angeblich fußt ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft,
die man sich einfach mal näher anschauen muss. Und da fällt dem kundigen Leser zunächst einmal auf, daß diese Verordnung recht alt ist: 561/2006 heißt,
daß die Verordnung aus dem Jahr 2006 stammt. Man darf daraus schließen, daß diese Verordnung, wenn sie denn unmittelbar in allen EG Mitgliedsländern anzuwenden wäre, sämtlichen Ordnungshütern in allen EG Mitgliedsländern schon seit 2006 bekannt sein müßte. Seltsam, daß da noch kein Polizeibeamter bisher seit 18 Jahren, auf die Idee gekommen ist, Kontrollen durchzuführen.

Jetzt sehen wir uns die Verordnung ihrem Wortlaut nach einmal näher an. Da fällt auf, daß es in der Einleitung heißt:

„Verordnung (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ….
„ An dieser Stelle frage ich für den internen Gebrauch : Was hat Hubertus Heil in meinem Wohnmobil zu suchen!


Dann weiter zum Text:

Artikel 1

„ Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüterund Personenverkehr festgelegt,
um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. ……“


Schon in dieser Zielsetzung der Vorschrift ist der „Freizeitkapitän“ auch nicht des schwersten und größten Wohnmobils angesprochen, erfaßt und gemeint.
Um es ganz deutlich und unmißverständlich zu sagen:

Diese EG Verordnung gilt für Wohnmobil – Fahrer nicht.


In Artikel 2 ist dann im Einzelnen normiert, welche Beförderungen im Straßenverkehr gemeint sind. :

Güterbeförderung …. Und dann taucht in Absatz b) erstmals das Wort „Personen“ auf: „ Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen
einschließlich des Fahrers konstruiert … sind.“ Also auch hier – auch wenn der Laie den Artikel 1 schon außer Acht läßt – kein Anhaltspunkt, daß ein zum Zwecke der
Freizeitgestaltung eingesetztes Wohnmobil der angesprochenen Norm unterfallen könnte.


Die weiteren Artikel der EG Norm befassen sich mit den Lenk- und Ruhezeiten, greifen also für uns gleichfalls nicht.


Rüdiger Zipper
Rechtsanwalt

(Ehrenpräsident des EMHC)

Ich würde es begrüßen, wenn diese meine Stellungnahme einem größeren Publikum, einer Vielzahl von Wohnmobilisten zur Kenntnis gebracht würde.

RZ
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Re: Fahrtenschreiber für das Womo

Beitrag von mpetrus »

Der Rechtsanwalt hat aber nicht bis zum Schluss die Verordnung gelesen bzw. über Fahrzeuge/Gespanne über 7,5t geschrieben.
Denn ganz unten im letzten Absatz, der Verordnung, steht ganz klar und deutlich wie sich das bei Privatfahrzeuge/Gespanne über 7,5t verhält.

Lenk-_und_Ruhezeiten.pdf

Ich zitiere:

"IX. Ausnahmen
.....
Besonders hervorzuheben ist, dass bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen für private Zwecke bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 t des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugeinheit die Fahrpersonalvorschriften keine Anwendung finden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der VO(EG)561/2006 sowie VO(EWG)3821/85 im vollem Umfang, das heißt, es müssen die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten, sowie ein EG-Kontrollgerät betrieben werden"

Zitat Ende

Auch hier unter den Hinweisen zu den Sozialvorschriften wird es schön aufgelistet und erklärt.
Hinweise Rechtsvorschriften
Antworten

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