Statistik: Verfasst von Kaufunger — Do 6. Jan 2011, 12:15
Statistik: Verfasst von Gimli — Do 6. Jan 2011, 10:41
Statistik: Verfasst von Kaufunger — Do 6. Jan 2011, 10:12
Statistik: Verfasst von Heiko — Do 6. Jan 2011, 06:51
Also kannst du theoretisch die Marken mischen wie du willst - ob das nun unbedingt der Fahrsicherheit zuträglich ist würde ich bezweifeln.2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
Statistik: Verfasst von Gimli — Do 6. Jan 2011, 06:29
Also kannst du theoretisch die Marken mischen wie du willst - ob das nun unbedingt der Fahrsicherheit zuträglich ist würde ich bezweifeln.2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
Statistik: Verfasst von Heiko — Mi 5. Jan 2011, 22:01
Statistik: Verfasst von Heiko — Mi 5. Jan 2011, 21:53
Statistik: Verfasst von Kaufunger — Mi 5. Jan 2011, 20:46
Statistik: Verfasst von thomasd — Mi 5. Jan 2011, 15:10
Statistik: Verfasst von Kaufunger — Mi 5. Jan 2011, 14:53